Allgemeine Geschäftsbedingungen – Mustang-Vermietung (Reul | Keller oHG)
Einleitung: Das eingesetzte Fahrzeug ist nach der aktuellen Straßenverkehrszulassungsordnung zugelassen und Vollkaskoversichert. Das Fahrzeug aus dem Jahr 1965 sowie 1967 entspricht somit nicht den heutigen Standards. Die Fahrzeuge werden regelmäßig gewartet und entsprechen dem technischen Stand und den Sicherheitsstandards aus den 60er-Jahren (schwammige Lenkung, schwache Trommelbremsen, Ölverlust, bei Regen Wassereintritt in den Innenraum, der Tachometer zeigt nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit an). Die Mieter*innen erkennen, mit der Inanspruchnahme der Leistung, die Besonderheiten für die Nutzung eines historischen Fahrzeuges an. Die Mieter*innen sind verpflichtet, alle Fahrgäste über diesen Umstand zu informieren.
Grundsätzlich gilt, dass die Mieter*innen/Fahrer*innen ihre komplette Fahrweise den Fahrzeugen anpassen. Den Mieter*innen/Fahrer*innen ist bewusst, dass die Fahrzeuge ausschließlich zum gemütlichen Herumfahren geeignet sind. Schnelles Anfahren und sportliche Fahrweisen führen zu hohem Verschleiß und Schäden. Wir bitten die Mieter*innen/Fahrer*innen daher um entsprechende Rücksichtnahme bei der Fahrweise.
Höhere Gewalt: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zuverlässigkeit der Oldtimer nicht garantiert werden kann. Bei technischen Problemen kann das Fahrzeug nicht eingesetzt werden. Als Fälle der höheren Gewalt gelten insbesondere Ereignisse oder Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen. Haftungsansprüche, Entschädigungen und Rabatte sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Den Mieter*innen ist bei einer Buchung das Risiko eines Fahrzeugausfalls bewusst und erklärt sich mit den besonderen Umständen einverstanden. Mit der Inanspruchnahme der Leistung von Reul | Keller oHG akzeptieren die Mieter*innen die Geschäftsbedingungen.
Berechtigung zur Fahrzeugführung
- Die Fahrer*innen sind mindestens 21 Jahre alt.
- Die Fahrer*innen sind im Besitz eines gültigen Führerscheins.
Dokumente der Mieter*innen
- Vor der Fahrzeugübergabe ist die Vorlage eines Führerscheins und eines Personalausweises oder eines Reisepasses der Mieter*innen/Zusatzfahrer*innen erforderlich.
Fahrzeug Einweisung
- Sollte bei der Einweisung die erforderliche Eignung der Mieter*innen und der Zusatzfahrer*innen nicht festgestellt werden, ist der Vermieter berechtig, mit sofortiger Wirkung von allen vertraglichen Vereinbarungen zurückzutreten.
- Die Mieter*innen ist bei einer Fahruntauglichkeit verpflichtet, den festgelegten Mietpreis zu leisten.
Mitnahme von Kindern
- Kinder ab drei Jahre (unter 150 cm Körpergröße) müssen auf dem Rücksitz Platz nehmen.
- Kinder ab drei Jahre (ab 150 cm Körpergröße) müssen auf dem Vorder- und Rücksitz Platz nehmen.
- Kinder ab 12 Jahren (ab 150 cm Körpergröße) werden nach dem StVO-Erwachsenen gleichgestellt und bedürfen keiner besonderen Sicherungspflicht.
Fahrweg und Auslandsfahrten
- Die Benutzung des Fahrzeugs beschränkt sich ausschließlich auf den öffentlichen Straßenverkehr der Deutschen Bundesrepublik.
- Das Verlassen der Deutschen Bundesrepublik ist untersagt.
- Das Befahren von Rennstrecken ist untersagt.
Umweltzone
- Das Fahrzeug ist von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes befreit, auch wenn es nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet ist.
Straßenverkehrsordnung
- Bei Verstößen gegen die Verkehrs- und Ordnungsvorschriften der Straßenverkehrsordnung oder weiteren gesetzlichen Bestimmungen haften die Mieter*innen und/oder der Fahrer*innen ausnahmslos.
- Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die korrekte Anzeige der Stundenkilometer (km/h) / Meilen pro Stunde (m/s) und den damit verbundenen Geschwindigkeitsübertretungen, Strafzetteln und Fahrverboten.
- Die Mieter*innen verpflichten sich sämtliche anfallenden Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren, Verwaltungsaufwand und sonstige Kosten zu übernehmen. Die Bearbeitungsgebühr bei Ordnungswidrigkeiten beträgt 20,00€.
Streckenzähler
- Der Tachometer zählt in Meilen. Eine Meile ergeben 1,6km.
Autounfall
- Kommt es zu einem Unfall und/oder Beschädigung des Fahrzeuges während der Mietzeit, verpflichten sich die Mieter*innen, den Unfallort gem. der StVO abzusichern, die Polizei einzuschalten und den Vermieter sofort über die Ereignisse zu informieren.
Fahrzeugausfall
- Kommt es zu einer technischen Störung oder einem Defekt des Fahrzeuges während der Mietzeit, verpflichtet sich die Mieter*innen, den Vermieter sofort über die Ereignisse zu informieren.
- Bei einem Fahrzeugausfall ist der Vermieter nicht verpflichtet den Mieter*innen ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen. Entschädigungen und Rabatte sind ausgeschlossen. Der Vermieter stellt den Mieter*innen als Entschädigung einen Gutschein aus.
- Bei einem Fahrzeugausfall während der Mietzeit, der nicht von dem Mieter*innen verschuldet ist, erstattet der Vermieter den verbleibenden Mietzeitraum ab der Meldung des Ausfalls bis zur vereinbarten Fahrzeugrückgabe mit einem Gutschein.
- Der Vermieter übernimmt keine Kosten, die durch einen Fahrzeugausfall (Panne & Unfälle) entstehen. Dazu zählen das Bergen und Abschleppen des Fahrzeuges (Transport zur Werkstatt, Rückführung), Übernachtung (Hotel), Mietwagen oder Taxi, Krankenrücktransport, Weitertransport (für die Weiterreise per Bahn, Flugzeug). Dies gilt auch für alle weiteren anfallenden kosten.
- Haftung auf Schadensersatzansprüche (Entschädigungen und Rabatte) an den Vermieter sind ausgeschlossen.
Cabrio Verdeck
- Das Verdeck mit Vinyl Scheibe darf erst ab einer Außentemperatur von 15 Grad geöffnet werden. Die Vinyl Scheibe kann sonst durchbrechen oder reißen. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 1500,00€ und sind bei nicht Beachtung durch den Mieter zu tragen.
Schäden
- Bei Schäden am Fahrzeug durch ein nicht sachgemäß geschlossenes Verdeck, Klebestreifen, Schleifen, Blumenschmuck oder Kratzern, können Mehrkosten durch eine spezielle Reinigung und/oder Reparatur entstehen.
Selbstbeteiligung
- Die Selbstbeteiligung bei einem von den Mieter*innen verursachter Unfall oder Schaden am Fahrzeug beträgt 2500,00€. Alle entstandenen Schäden am Fahrzeug unter 2500,00€ werden von dem Mieter*innen persönlich getragen und über die Werkstatt des Vermieters wieder instandgesetzt.
Welchen Zweck hat die Selbstbeteiligung?
Die Selbstbeteiligung ist eine präventive Schutzmaßnahme. Sie dient dazu, den Mieter*innen anzuhalten, verantwortungsvoll mit dem versicherten Fahrzeug umzugehen und sich verantwortungsvoll zu verhalten (z. B. keinen Alkohol -oder Drogenkonsum am Steuer, keine gefährlichen Fahrmanöver oder illegale Autorennen). Wer weiß, dass er im Schadensfall auch selbst unmittelbar finanziell zur Verantwortung gezogen wird, handelt vorsichtiger und umsichtiger.
Kontroll -und Warnleuchten
- Die Mieter*innen sind dazu verpflichtet, den Vermieter über aufblinkende Warnleuchten im Fahrzeug in Kenntnis zu setzen.
Höchstgeschwindigkeit
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für das Fahrzeug beträgt 120 km/h. Schnelles anfahren und sportliche Fahrweisen sind nicht erwünscht und werden dem Vermieter mit einen GPS-Tracker übermittelt. Aufgrund des erhöhten Verschleißes durch diese Fahrweise wird dies mit einer Geldstrafe in Höhe von 300,00€ geahndet.
Hochzeitsschmuck
Das Anbringen von Hochzeitsschmuck ist erlaubt, muss aber rückstandslos von den Mieter*innen entfernt werden.
Bremsen
- Die Bremswege sind länger und bedürfen eines deutlich größeren Kraftaufwandes als bei Neufahrzeugen. Die Mieter*innen haben dies bei ihrer Fahrweise strengstens zu beachten, vor allem für ihre eigne Sicherheit.
Rauchen im Fahrzeug
- Alle Fahrzeuge sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
Autowäsche
- Das Fahrzeug darf ausschließlich per Hand gewaschen werden. Die Benutzung von Waschanlagen ist nicht erlaubt.
Verschmutzung
- Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeuges behält sich der Vermieter vor, eine Sonderreinigungspauschale bis 100,00€ zu berechnen.
Abhol- oder Rückgabezeit
- Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Abhol- oder Rückgabezeit um mehr als 15 Minuten können Mehrkosten von 100,00€ pro angefangene Stunde anfallen.
Treibstoff
- Das Fahrzeug wird ausschließlich mit Super Benzin E5 betankt werden.
- Als Nachweis der korrekten Betankung sind die Mieter*innen verpflichtet, dem Vermieter alle Tankbelege bei der Fahrzeug-Rückgabe vorzulegen.
- Wenn die Mieter*innen einzelne Belege nicht vorlegen können oder die Belege zeitlich, örtlich und nicht mit den gefahrenen Kilometern übereinstimmen, muss das Kraftstoffsystem geleert werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 500,00€.
Tankregelung
- Der Vermieter übergibt das Fahrzeug mit einem vollen Tank und erwartet das Fahrzeug mit einem vollen Tank zurück.
- Die letzte Betankung vor der Rückgabe des Fahrzeuges ist an einer der Tankstellen durchzuführen. z.B.
- Tankstelle Badziong, Boschstraße 4, 50259 Pulheim
- Westfalen Tankstelle, Spenrather Weg 1, 50829 Köln
- Aral Tankstelle, Venloer Straße 39, 50259 Pulheim
- Als Nachweis der korrekten Betankung sind die Mieter*innen verpflichtet, dem Vermieter alle Tankbelege auf Wunsch des Vermieters bei der Fahrzeug-Rückgabe vorzulegen.
- Wenn die Mieter*innen diese Tankbelege nicht vorzeigen können, wird eine pauschale Wiederbetankungsgebühr in Höhe von 59,50€ berechnet und direkt von der Kaution abgezogen.
Falschbetankung
- Sollten die Mieter*innen das Fahrzeug falsch betankt haben, darf der Motor auf keinen Fall gestartet werden!
- Bei Falschbetankung belaufen sich die Kosten auf 500,00€ bis 10.000,00€.
Wiederbetankungskosten
- Wenn die Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurück übergeben, wird eine Wiederbetankungsgebühr in Höhe von 25,00€ plus tagesaktuellem Preis je Liter Kraftstoff berechnet.
GPS-Tracker
- Das Fahrzeug ist mit einem GPS-Tracker ausgestattet, der dem Vermieter permanent den Standort, Geschwindigkeit sowie den Status der Zündung übermitteltet. Mit der Anmietung des Fahrzeuges akzeptiert der Mieter die Benutzung des GPS-Trackers.
Haftungsausschluss
- Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei Unfällen, Personen- und Sachschäden.
- Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden die durch Fahrzeug entstanden sind.
- Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden die durch Ölverlust (z.B.: in Film-, Fernsehe- und Fotostudios oder einem anderen Ort und Untergrund) entstanden sind.
- Für Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen oder während der Fahrzeugmiete beschädigt werden, übernimmt Mustang mieten keine Haftung.
- Für Schäden die an Elektrogeräten durch die Benutzung des Zigarettenanzünders oder USB-Anschlüsse entstehen, übernimmt Mustang mieten keine Haftung.
Fahrlässigkeit/Vorsatz der Mieter*innen/Zusatzfahrer*innen
- Der Mieter*innen/Zusatzfahrer*innen haftet unbeschränkt für alle Schäden am Fahrzeug in der Vollkasko- und Haftpflichtversicherung für die Reparaturkosten bis maximal in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
- Die Mieter*innen/Zusatzfahrer*innen haften unbeschränkt für alle Schäden an Dritten.
Haftung der Mieter*innen
- Die Mieter*innen haften für alle entstandenen Schäden (z.B.: Falschbetankung, Vandalismus) am Fahrzeug in der Vollkasko- und Haftpflichtversicherung für die Höhe der Reparaturkosten bis maximal 2500,00€ Selbstbeteiligung.
Zahlungsbedingungen
- Die Zahlung der Fahrzeugmiete sind per Online-Zahlungsanbietern (PayPal, Klarna, Lastschrift etc.) oder bei der Fahrzeugübergabe vor Ort in bar zu entrichten.
Eine Kaution in Höhe von 500€ ist bei Fahrzeug Übergabe zu hinterlegen.
Reiserücktritt und Stornogebühren
- Ein Rücktritt aus dem Vertrag muss von dem Mieter*innen in kurzer Schriftform per E-Mail erfolgen.
- Für den Fall des Rücktrittes/Storno haben die Mieter*innen folgenden Aufwendungsersatz gegenüber dem Vermieter zu entrichten:
- 90. Tag bis 31. Tag vor Mietbeginn: 20 % des vereinbarten Mietpreises
- 30. Tag bis 1. Tag vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises
- Bei Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Mietpreises
- Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
Gutscheine
- Ein Gutschein ist ab dem Kauf zwei Jahre gültig.
- Ein Gutschein kann nicht gegen Bargeld eingetauscht werden.